RS OGH 2007/3/28 7Ob43/07k, 8Ob112/08s, 6Ob264/11h, 2Ob220/20x

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Norm

ABGB §542

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/07k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
    Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T1); Veröff: SZ 2007/48
  • 8 Ob 112/08s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
    Auch; nur: Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB ist nicht erschöpfend. (T2); Beisatz: Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten. (T3); Beisatz: Hat sich jemand in der Absicht, den Willen des Erblassers (schriftliches Testament) zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen, von dem er wusste, das es nie errichtet wurde, so ist er im Sinne des § 542 ABGB erbunwürdig. (T4)
  • 6 Ob 264/11h
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 264/11h
  • 2 Ob 220/20x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 220/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121922

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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