Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122015Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022