TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/20 2003/20/0125

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §44 Abs7 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. März 2003, Zl. 201.222/21-IX/25/03, betreffend Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 44 Abs. 7 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M, geboren 1968, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 23. Dezember 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27. Dezember 1996 die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 22. September 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 1997, mit dem der Asylantrag abgewiesen worden war, gemäß § 7 AsylG ab. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0551, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid "in Erledigung der Berufung" des Mitbeteiligten gemäß § 44 Abs. 7 AsylG auf und verwies die Sache an das Bundesasylamt zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Bundesministers für Inneres, zu der der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem Erkenntnis vom 21. September 2004, 2003/01/0435, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen (vgl. weiters die Amtsbeschwerden des Bundesministers für Inneres betreffenden hg. Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2003/01/0206, und vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0212).

Aus den dort genannten Gründen ist auch der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 20. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200125.X00

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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