RS OGH 2007/3/28 7Ob21/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Norm

ZPO §417
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eine bestimmte Frage für das Erstgericht bindend entschieden hat und es offensichtlich ist, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht von den diese Frage betreffenden Feststellungen als Entscheidungsgrundlage im zweiten Rechtsgang ausgingen, bewirkt es keinen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel, wenn das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung diese Feststellungern nicht mehr wiederholt, obwohl die Anrufung des Obersten Gerichtshofes mangels Rechtskraftvorbehaltes noch ausstand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121986

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0070OB00021_07Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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