Norm
AußStrG 2005 §132Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten bestehen. Für die vom Versicherungsnehmer vorgenommene Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Pfandgläubigerin ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB nicht erforderlich.
Als Verfügung im Sinne des § 76 Abs 1 VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Auch in der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer daher einem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder - in der Lebens- und Unfallversicherung - seinen Gläubiger auch als Begünstigten einsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121925Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0070OB00053_07F0000_001