RS OGH 2007/3/29 15Os109/06b (15Os110/06z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §366
JGG §38
JGG §39 Abs1 Z2

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO als notwendig anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122005

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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