Norm
StGB §105 Abs1Rechtssatz
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121847Im RIS seit
28.04.2007Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012