TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/21 2002/09/0117

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §22;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Biel & Partner KEG in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. April 2002, Zl. UVS-07/A/11/10419/2000/7, betreffend Zurückweisung der Berufung und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7. November 2000 - mit dem er der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig befunden und über ihn dafür eine Geldstrafe in Höhe von S 60.000,-- verhängt worden war -

gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes aus, dem Beschwerdeführer sei das Straferkenntnis am 13. November 2000 durch Zustellung an einen Ersatzempfänger rechtswirksam zugestellt worden. Gegenüber dem Postzustellorgan seien Einwände, etwa dass der Beschwerdeführer sich nicht an der Abgabestelle aufhalte, nicht geltend gemacht worden. Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner behaupteten Ortsabwesenheit (Teilnahme an einem internationalen Seminar vom 13. November bis 20. November 2000 in

L) beigebrachten "Urkunden" erachte die belangte Behörde deshalb

als nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer weder ein Flugticket, eine Boardingkarte noch eine Hotelbestätigung, Hotelzimmerkarte oder Rechnungsbelege (Visa udgl.) bzw. sonstige für seinen behaupteten Aufenthalt in L aussagekräftige Belege vorgelegt habe. Die Rechtsmittelfrist habe vorliegend am 13. November 2000 zu laufen begonnen und sie habe am 27. November 2000 geendet. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2000 sei somit verspätet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe er jedenfalls am 20. November 2000 von der Zustellung des Straferkenntnisses Kenntnis erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt worden. Eine glaubwürdige und ausreichende Begründung dafür, warum erst nach nahezu einem Jahr, am 23. November 2001, ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, fehle. Der verspätete Wiedereinsetzungsantrag sei daher zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der Bescheidbegründung, sein Auslandsaufenthalt in London sei nicht hinreichend bescheinigt, nicht mehr entgegen. Er macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung seiner Berufung nur mehr geltend, es sei ein Zustellmangel vorgelegen, weil "die Strafverfügung" entgegen § 48 Abs. 2 VStG am 13. November 2000 an einen Ersatzempfänger zugestellt worden sei. Dieser Zustellmangel sei erst am 20. November 2000, dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Zustellung, geheilt worden, weshalb die Berufung rechtzeitig erhoben worden sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm am 13. November 2000 keine "Strafverfügung" sondern ein Straferkenntnis von der Behörde erster Instanz zugestellt wurde. Die auf § 48 Abs. 2 VStG gestützten Beschwerdeausführungen sind daher verfehlt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, wird im VStG für Straferkenntnisse keine besondere Art der Zustellung angeordnet. Es trifft daher grundsätzlich - entgegen den anders lautenden Beschwerdeausführungen - nicht zu, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur wirksam sei, wenn sie zu eigenen Handen erfolgt wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0266, und die dort angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass besonders wichtige Gründe im Sinne des (zufolge § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden) § 22 zweiter Satz AVG im gegenständlichen Fall vorgelegen seien, die eine Anordnung der Behörde erster Instanz erfordert hätten, die Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu bewirken. Nach der Aktenlage bestand für die Behörde erster Instanz kein Anhaltspunkt für eine derartige Anordnung.

Die belangte Behörde ist somit ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Berufung verspätet erhoben hat.

Hinsichtlich der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er sei erstmals durch den Vorhalt der belangten Behörde (vom 7. November 2001) auf die Verspätung seiner Berufung aufmerksam gemacht worden. Den vorsichtshalber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag habe er darauf gestützt, dass er über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung (des Straferkenntnisses) und den Beginn des Laufes der Berufungsfrist in "Irrtum" gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch seine Ansicht, dass "während einer Ortsabwesenheit eine rechtswirksame Zustellung nicht erfolgen kann", an der rechtzeitigen Erhebung seines Rechtsmittels gehindert gewesen; er habe dem Rechtsanwalt Dr. B am 22. November 2000 mitgeteilt, dass ihm das Straferkenntnis "ab 20.11.2000 erstmals zugekommen ist". In der "Kanzlei der Vertreterin des Einschreiters" sei daher von diesem "Zeitpunkt die Fristevidenz vorgenommen worden".

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Geht man von der Richtigkeit seiner Behauptungen (insbesondere zur Ortsabwesenheit) aus, wäre die Zustellung des Straferkenntnisses frühestens am 20. November 2000 wirksam geworden und keine Frist von ihm versäumt worden. Zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Begründung für den gestellten Wiedereinsetzungsgrund fehlt ein nachvollziehbares Vorbringen darüber, durch welches Ereignis der behauptete "Irrtum" entstanden ist.

Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090117.X00

Im RIS seit

24.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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