Norm
StPO §41 Abs5Rechtssatz
Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO gilt für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, zeitlich gesehen auch nach Urteilsrechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008