Norm
KartG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Die Frist des §11 Abs 1 KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des § 17 KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Abs 1 KartG nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121876Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009