RS OGH 2007/3/30 16Ok3/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2007
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Norm

KartG 2005 §35

Rechtssatz

Zwangsgelder sind - zum Unterschied von Geldbußen - kein Sanktionsmittel wegen Zuwiderhandlungen, sondern sollen ein unterstützendes (Beuge-)Mittel zur Vollstreckung von Entscheidungen sein, die Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtungen aussprechen. Entsprechend dem auch präventiven Charakter des Zwangsgeldes soll damit gegenwärtiges oder künftiges Verhalten sanktioniert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122097

Dokumentnummer

JJR_20070330_OGH0002_0160OK00003_0700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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