TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/21 2004/09/0008

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG §21 Abs1;
HVG §56 Abs2;
HVG RichtsatzV 1965 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003, Zl. 41.550/415-9/03/HVG, betreffend Einstellung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführer erlitt im Zuge der Ableistung seines Präsenzdienstes am 18. Jänner 2001 durch einen Verkehrsunfall einen Wadenbeinbruch links, sowie eine Fraktur des linken Knöchels, Schnittwunden im Bereich des linken Auges, eine Absplitterung im Bereich des rechten Unterkiefers sowie eine Prellung im Brustbereich.

Über seinen Antrag vom 6. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie mit Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 26. März 2002 aufgrund folgender, als Dienstbeschädigungen anerkannter Gesundheitsschädigungen eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 18. Jänner bis zum 28. Februar 2001 von 50 v.H., für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2001 von 40 v.H. und ab 1. Mai 2001 in der Höhe von 30 v.H. zuerkannt:

"Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach

bimalleolärem Bruch,

Narbe am linken Innenknöchel

Narbe über der rechten Augenbraue

Schmelzfraktur 7. Zahn rechts unten"

jeweils mit einem Kausalanteil von 1/1. Die Brustkorbprellung wurde nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich des bimalleolären Bruches des linken Sprunggelenkes für die Zeit vom 18. Jänner bis 28. Februar 2001 erfolgte nach Richtsatzposition 127 der Richtsatzverordnung, ab der Zeit vom 1. März 2001 nach Richtsatzposition 134.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 6. März 2003 wurde die mit Bescheid vom 26. März 2002 gewährte Beschädigtenrente gemäß §§ 21, 23, 56 Abs. 2, 3 Z. 1 des Heeresversorgungsgesetzes eingestellt.

Dem lag das Ergebnis der Nachtragsuntersuchung laut Sachverständigengutachten vom 12. Februar 2003 zugrunde, wonach im Befund der anerkannten Dienstbeschädigungen gegenüber dem Vergleichsbefund vom 26. Februar 2002 eine maßgebende Veränderung dahingehend eingetreten sei, als die Brüche nunmehr knöchern verheilt seien. Unter Berücksichtigung dieses Befundes ergebe sich hinsichtlich der Sprungsgelenksverletzung mit der Bezeichnung "bimalleolärer Bruch des linken Sprunggelenkes, knöchern geheilt, mit deutlicher Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes ohne Arthrosezeichen" nach Richtsatzposition 133 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr lediglich 20 v. H.. Die gewählte Richtsatzposition 133 sehe für einen ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilten Unterschenkel bzw. Knöchelbruch einen Rahmensatz von 0 v. H. bis . b20 v.H. vor. Da eine deutliche Funktionsminderung bestehe, erfolge die Beurteilung mit dem oberen Rahmensatzwert. Die weiteren als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen (Narbe am linken Innenknöchel, Narbe über der rechten Augenbraue sowie Schmelzfraktur des 7. Zahnes rechts unten) könnten eine Erhöhung der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. nicht bewirken. Falle die Voraussetzung für die Leistung der Beschädigtenrente weg, sei gemäß § 56 Abs. 2 HVG die Rente einzustellen. Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintrete, sei die Rente neu zu bemessen. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 25 v.H. betrage, sei die Beschädigtenrente einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er eine Verbesserung seines Leidenszustandes in Abrede stellte, die Einordnung der festgestellten Dienstbeschädigung unter die Richtsatzposition 133 als unrichtig bekämpfte und die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragte.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie (Dr. M. R), zu welchem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgab, in welcher er wiederum die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie beantragte, sowie Einholung einer Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde Dr. W sowie Einräumung des Parteiengehörs hiezu, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2003 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG ab und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 2 und 3 Z. 1 HVG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folge, eingestellt werde. Gleichzeitig wurde die Dienstbeschädigung zu Punkt 1 wie folgt neu bezeichnet:

"Knöchern geheilter Sprunggelenksbruch links, in anatomischer Stellung, ohne Abnützungshinweis, mit endlagiger Funktionseinschränkung."

Begründend führte die belangte Behörde aus, vom medizinischen Standpunkt ergebe sich, dass der Innenknöchelbruch in anatomischer Stellung knöchern geheilt sei. Das Sprunggelenk sei verdickt. Es bestünden eine klopfempfindliche Narbe (unteres Drittel) mit Schmerzfortleitung zur Fußsohle sowie eine endlagige Funktionseinschränkung. Gegenüber dem Vergleichsgutachten sei im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eine maßgebende Besserung eingetreten, gegenüber dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten nochmals eine leichte Besserung. Die Wahl der Richtsatzposition und des Rahmensatzwertes sei entsprechend der funktionellen Einschränkung erfolgt. So sei der Bewegungsradius in Summe um rund 10 % in beiden Bewegungsebenen vermindert. Der medizinische Sachverständige der belangten Behörde Dr. W habe ausgeführt, dass eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sei. Es handle sich im Gegenstandsfalle um eine bleibende Einschränkung durch eine Unfallverletzung. Diese Beurteilung sei die fachliche Domäne von Unfallchirurgen bzw. Sportärzten. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten sei ausführlich und mit objektiven bildgebenden Verfahren untermauert. Weder die Narbe am linken Innenknöchel noch die Schmelzfraktur des 7. Zahnes rechts unten ergäben eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Lediglich die Narbe über der rechten Augenbraue sei nach Richtsatzposition 702 erste Zeile rechts + NS mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. zu bewerten gewesen. Diese Einreihung sei erfolgt, weil die Narbe unauffällig und kosmetisch nicht störend sei. Die Gesamt-MdE werde mit 20 v.H. festgestellt, wofür maßgebend gewesen sei, dass die unter Punkt 1. ausgewiesene führende MdE durch die übrigen anerkannten Dienstbeschädigungen keine Erhöhung erfahre. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt worden und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen dagegen hätten die auf ärztliches Fachwissen gegründeten Gutachten nicht zu entkräften vermocht. Insbesondere sei darauf zu verweisen gewesen, dass die Fachkompetenz eines Unfallchirurgen durch die eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde Dr. W bereits hinreichend geklärt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch unrichtige bzw. fehlende Feststellungen und die solcherart mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides in seinem Recht auf richtige Feststellung seiner Dienstbeschädigung gemäß § 21 HVG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer die unrichtige Heranziehung der Richtsatzposition 133 (statt der Richtsatzposition 134) und dadurch bedingt die unrichtige Beurteilung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, eine "Abänderung" der einmal festgestellten Dienstbeschädigung hätte nicht im Wege der Neufestsetzung des Grades der Dienstbeschädigung korrigiert werden dürfen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG. Die Behörde habe nicht festgestellt, welche Veränderungen (Verbesserungen) der maßgebenden Dienstbeschädigung seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26. März 2002 eingetreten seien. Der bloße Verweis auf eine "maßgebende Besserung" gegenüber dem Vergleichsgutachten sei eine unzulässige Scheinbegründung. Entgegen seinem Antrag sei auch ein Gutachten aus dem Fachgebiet für Orthopädie nicht eingeholt worden. Die dafür angegebene Begründung sei nicht stichhaltig.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 687/1991, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (nunmehr Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Gemäß § 56 Abs. 2 HVG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2001, ist, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, die Rente einzustellen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 56 Abs. 2 HVG ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er meint, eine Neufestsetzung des Grades der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit hätte lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfolgen dürfen. Dass zwischen der ersten Begutachtung 2002 und den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten (2003) keine Änderung (Verbesserung) seines Leidenszustandes erfolgt sei, kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg behaupten, wurden ihm doch nach dem Inhalt des im Jahre 2003 eingeholten Gutachtens Dris. Csillag zwischenzeitig Platten und Schrauben ("Osteosynthesematerial") entfernt, sodass die "knöcherne Heilung" seines Fußgelenks nunmehr abgeschlossen ist. In der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Änderung seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustände und der daran geknüpften Neubemessung der Rente (bzw. der Einstellung derselben) durch die belangte Behörde im Berufungsverfahren kann aus diesem Grund und im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Insoweit der Beschwerdeführer sich dadurch beschwert erachtet, dass seinem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht Folge gegeben worden ist, ist er darauf zu verweisen, dass die Abklärung der aus dem vorliegenden Unfallgeschehen resultierenden Verletzungsfolgen durch einen Unfallchirurgen bzw. Sportmediziner nicht offensichtlich sachwidrig erfolgt ist und er selbst auch in der Beschwerde nicht darlegt, aus welchen Gründen - nur - ein orthopädischer Sachverständiger zur gegenständlichen Problemstellung konkretere oder für den Beschwerdeführer günstigere Angaben hätte machen können.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151, sind bei der Einschätzung gemäß § 21 Abs. 1 HVG die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 (Richtsatzverordnung), anzuwenden.

Die Richtsatzposition 133 dieser Anlage lautet:

"Unterschenkelbruch, geheilt (auch Knöchelbruch),

ohne wesentliche Funktionsstörung ...........................

0 bis 20 v.H. MdE."

Die Richtsatzposition 134 der Anlage zur Richtsatzverordnung

lautet:

"Unterschenkelbruch, geheilt, je nach

 

Funktionseinschränkung der Fußgelenke ....................

30 bis 40 v.H. MdE."

Das Kriterium, nach dem die Einordnung einer Sprunggelenksverletzung unter die Richtsatzpositionen 133 oder 134 der Richtsatzverordnung zu erfolgen hat, liegt daher allein im Ausmaß der Funktionseinschränkung des Fußgelenkes ("wesentlich"). Die Frage, ob die als Dienstbeschädigung anerkannte Verletzung eine wesentliche Funktionseinschränkung zur Folge hatte, ist daher entscheidungsrelevant.

Im Gutachten Dris. Csillag vom 28. Januar 2003 wurde die anerkannte Dienstbeschädigung ("bimalleolärer Bruch des linken Sprunggelenks, knöchern geheilt mit deutlicher Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenks, noch ohne Arthrosezeichen im Röntgen") nach Richtsatzposition 133 im oberen Rahmenwert angesiedelt, weil die Brüche zwar knöchern ohne Verschiebung geheilt seien, jedoch noch eine deutliche Funktionsminderung erkennbar sei. Eine höhere Einstufung mit 30 % auf Dauer bei einem geheilten Bruch erachtete der Sachverständige nur bei Vorliegen einer deutlichen Sprunggelenksarthrose als gerechtfertigt, die noch nicht vorhanden sei, sich aber in den Jahren entwickeln könne.

Auch die Sachverständige Dr. Reichl kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2003 zum Ergebnis, dass der knöchern geheilte Sprunggelenksbruch links in anatomischer Stellung ohne Abnützungshinweis mit endlagiger Funktionseinschränkung nach Richtsatzposition 133 zu bewerten und die MdE mit deren oberen Rahmenwert anzusetzen sei, weil der Innenknöchelbruch zwar in anatomischer Stellung knöchern geheilt, das Sprunggelenk jedoch verdickt sei und eine klopfempfindliche Narbe (unteres Drittel) mit Schmerzfortleitung zur Sohle bestehe ebenso wie eine endlagige Funktionseinschränkung. Darüber hinaus stellte die Sachverständige fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befundung durch die Sachverständige "flott, raumgreifend, ohne Schonhinken" bewegt habe, während sein Gang im Gutachten Dris. Csillag vom 28. Jänner 2003 noch mit einem diskreten Linkshinken beschrieben worden sei. Gegenüber dem zweiten Gutachten Dris. Csillag sei eine leichte Besserung eingetreten. Der Bewegungsradius sei um rund 10 % in beiden Bewegungsebenen vermindert, was keine wesentliche funktionelle Einschränkung darstelle. Die Wahl der Richtsatzposition und deren oberen Rahmensatzes sei entsprechend der funktionellen Einschränkung im linkeren oberen/unteren Sprunggelenk erfolgt.

Den schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegen zu setzen. Damit kann aber auch der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterstellt werden, wenn sie die festgestellte Dienstbeschädigung in Anbetracht des Umstandes, dass eben eine wesentliche Funktionseinschränkung des rechtes Sprunggelenks des Beschwerdeführers im Sinne der Richtsatzposition 134 nicht diagnostiziert worden ist, die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Richtsatzposition 133 mit lediglich deren obersten Rahmenwert von 20 v.H. einschätzte, was zur Einstellung der Beschädigtenrente führen musste. Dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht für richtig hält, macht sie noch nicht rechtswidrig.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003."

Wien, am 21. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090008.X00

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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