Norm
MRG §30 Abs2 Z3Rechtssatz
Schimmelbildung. Die Frage der Substanzgefährdung ist bei vertragskonformer Nutzung der Wohnung im Kündigungsverfahren nicht zu erörtern. Das vom Vermieter gewünschte Lüftungs- und Beheizungsverhalten ist grundsätzlich den Bedürfnissen eines Wohnungsmieters nach kühlen oder warmen Räumen hintanzustellen. Das Aufhängen gewaschener Wäsche oder die Ausstattung mit Vorhängen gehört zum üblichen Wohnverhalten. Schon das ohnehin gepflogene lüftungsintensive Wohnverhalten (je 10 Minuten morgens und abends Durchzug, Bad nach Benützung, Schlafzimmer ganze Nacht) könnte von einem Wohnungsmieter nicht verlangt werden; auch nicht die tägliche Präsenz zwecks Stoßlüftens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schimmel Lüften, Feuchtigkeit der RäumeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000120Dokumentnummer
JJR_20070403_LG00003_04000R00065_07S0000_001