RS OGH 2007/4/3 40R65/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2007
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z3

Rechtssatz

Schimmelbildung. Die Frage der Substanzgefährdung ist bei vertragskonformer Nutzung der Wohnung im Kündigungsverfahren nicht zu erörtern. Das vom Vermieter gewünschte Lüftungs- und Beheizungsverhalten ist grundsätzlich den Bedürfnissen eines Wohnungsmieters nach kühlen oder warmen Räumen hintanzustellen. Das Aufhängen gewaschener Wäsche oder die Ausstattung mit Vorhängen gehört zum üblichen Wohnverhalten. Schon das ohnehin gepflogene lüftungsintensive Wohnverhalten (je 10 Minuten morgens und abends Durchzug, Bad nach Benützung, Schlafzimmer ganze Nacht) könnte von einem Wohnungsmieter nicht verlangt werden; auch nicht die tägliche Präsenz zwecks Stoßlüftens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schimmel Lüften, Feuchtigkeit der Räume

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000120

Dokumentnummer

JJR_20070403_LG00003_04000R00065_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten