RS OGH 2007/4/10 40R86/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §41 A3

Rechtssatz

Die während des Gerichtsverfahrens begonnene identifizierende Überwachung der Wohnungseingangstüre mit einer Videokamera ist mangels Behauptung berechtigter Interessen im erstgerichtlichen verfahren nicht zu honorieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kosten der Videoüberwachung, Ersatz der Detektivkosten, Rechnung der Detektei für Detektiv als Zeuge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000112

Dokumentnummer

JJR_20070410_LG00003_04000R00086_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten