Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (§ 73 Abs 3 in Verbindung mit
§ 85 Abs 2 ZPO) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 letzter Satz ZPO in Verbindung mit
§ 73 Abs 3 ZPO). (T4); Beisatz: Mit
§ 73 Abs 3 ZPO soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des
§ 73 Abs 3 ZPO dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen. (T5); Bem: Hier: Durch den ersten (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag wurde keine Frist unterbrochen, weil die Beklagte schon rechtzeitig eine - wenn auch mit Form- und Inhaltsmängeln behaftete, aber doch nicht „leere"- Berufung erstattet hatte. Es liegt daher kein dem
§ 73 Abs 3 ZPO zu unterstellender prozessualer Sachverhalt vor, weil trotz eines bereits einmal abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags erstmals eine Fristunterbrechung, und zwar im Verbesserungsverfahren bewirkt werden soll. (T6)