Norm
EO §7 Abs1Rechtssatz
Besteht im Ursprungsstaat nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsbewilligung; ausländische Exekutionstitel; Exekution zur Hereinbringung der Zinsen; Zinsen aus Kosten eines ausländischen Exekutionstitels.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000124Dokumentnummer
JJR_20070416_LG00003_04600R00271_07D0000_001