Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Beinhaltet der Auftrag ausdrücklich die Einschaltung einer Zweitbank als Zahlstelle, so wird damit die Weitergabe wichtiger Teile des Akkreditivauftrages an einen selbständigen Dritten im eigenen Wirkungsbereich vereinbart und ist dies überdies im Sinne des §1010 ABGB als Substitutionsermächtigung des Auftraggebers zu verstehen. Die Zweitbank handelt bei der Dokumentenprüfung und Auszahlung grundsätzlich selbständig, mag sie auch im Auftragsverhältnis an Anweisung der Akkreditivbank gebunden sein. Das macht sie aber nicht zum von der Akkreditivbank abhängigen und gelenkten Werkzeug. In diesem Sinn ist auch Art 18a ERA 500 aufzufassen. Die Einschaltung einer Zweitbank als Zahlstellenbank über Auftrag des Akkreditivauftraggebers ist also als Substitution zu beurteilen. Die Akkreditivbank haftete daher nur für ihr Auswahlverschulden beziehunsgweise für eine unterlassene Warnung vor der Untauglichkeit der vom Akkreditivauftraggeber gewünschten Zahlstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122124Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009