Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0161Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier,
1. über den zur hg. Zl. 2004/09/0160 protokollierten Antrag vom 28. September 2004 des Dr. A in H, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Juni 2004, Zl. Senat-WB-02-0016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, und
2. über die mit diesem Antrag (erneut) eingebrachte zur hg. Zl. 2004/09/0161 protokollierte Beschwerde gegen den unter 1. angeführten Bescheid (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur hg. Zl. 2004/09/0160 wird stattgegeben.
2. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte zur hg. Zl. 2004/09/0161 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zu 1.: In der mit 9. August 2004 datierten, am 10. August 2004 überreichten und zur hg. Zahl 2004/09/0133 protokollierten Beschwerde wurde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der 29. Juni 2004 angegeben. Die Beschwerde schien daher rechtzeitig eingebracht, weswegen der Verwaltungsgerichtshof nach § 35 Abs 3 VwGG das Vorverfahren einleitete.
In ihrer Gegenschrift verwies allerdings die belangte Behörde unter gleichzeitiger Aktenvorlage darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters entgegen der Behauptung in der Beschwerde bereits am 28. Juni 2004 per Telefax zugestellt worden war, weswegen die im § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist bereits am 9. August 2004 abgelaufen gewesen sei. Die belangte Behörde stellte daher in diesem Verfahren den Antrag, die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet kostenpflichtig zurückzuweisen.
Offenbar als Reaktion auf die vom Verwaltungsgerichtshof erfolgte Anfrage betreffend die Richtigkeit der von der belangten Behörde dargestellten Sachlage wurde vom Beschwerdeführer am 28. September 2004 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gesteht der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der zur hg. Zl. 2004/09/0133 protokollierten Beschwerde gegen den mittels Telefax am 28. Juni 2004 zugestellten angefochtenen Bescheid zu.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der Beschwerdeführer damit, der bekämpfte Bescheid vom 25. Juni 2004 sei seinem Rechtsvertreter bereits am 28. Juni 2004 per Fax, der Originalbescheid hingegen erst am 29. Juni 2004 übermittelt worden. Der Eingangsstempel sei lediglich auf dem Originalbescheid am 29. Juni 2004 angebracht worden. Hingegen sei auf der vorab gefaxten Bescheidausfertigung aufgrund eines Versehens des dafür zuständigen Mitarbeiters kein Eingangsstempel angebracht worden. Dies sei insbesondere dem der Beschwerde beigelegten Bescheid sowie dem Schreiben des UVS im Land Niederösterreich vom 2. August 2004 zu entnehmen. Der die Fristen kontrollierende langjährige Mitarbeiter seines Rechtsvertreters, der schon über 25 Jahre in dessen Kanzlei beschäftigt sei, habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen unrichtigen Fristenvormerk vorgenommen bzw. den ersten Fristenvermerk gar nicht vorgenommen. So habe er den erwähnten Originalbescheid mit Kanzleieingangsstempel 29. Juni 2004 vorgefunden und ausgehend von diesem Datum den Fristenvormerk falsch eingetragen. Da diese Fristversäumnis seinem Rechtsvertreter erst mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2004 (zugestellt am 15. September 2004) bekannt worden sei, sei der Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig. Zur Bescheinigung seines Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag verwies der Beschwerdeführer auf eine dem Antrag angefügte "Eidesstattliche Erklärung" des Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in dem dieser "die mit Schriftsatz vom 27.9.2004 bekannt gegebenen Vorgänge zu Fristversäumnis der Beschwerde zur Zl. 2004/09/0133" bestätigt, sowie auf dessen Einvernahme und die Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden (Kopien des Originalbescheides, des gefaxten Bescheides sowie eines Schreibens des UVS im Land Niederösterreich).
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Einem solchen minderen Grad des Versehens des Beschwerdevertreters ist es im Beschwerdefall zuzuschreiben, dass der mittels Telefax zugestellte Bescheid unbeachtet geblieben ist. Der auf Grund der Eingangsstampiglie auf dem - per Post einen Tag später eingelangten - Originalbescheid errechnete Fristenvormerk war hingegen zutreffend; die Versäumnis hatte ihren Grund lediglich darin, dass die am Tag zuvor erfolgte Zustellung per Fax unberücksichtigt geblieben war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben.
Die Erledigung der zu hg. Zl. 2004/09/0133 protokollierten Beschwerde wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Zu 2.: Ein Beschwerdeführer kann denselben Verwaltungsakt nur mit einer Beschwerde anfechten. Mit der Erhebung dieser Beschwerde ist sein Beschwerderecht verbraucht. Wird dennoch eine zweite Beschwerde in der selben Sache erhoben, so ist diese gemäß § 34 VwGG wegen Konsumierung des Beschwerderechts zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S. 451, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Entscheidungen ergingen in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.
Wien, am 21. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090160.X00Im RIS seit
12.04.2005