RS OGH 2007/4/23 4Ob44/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2007
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Norm

ABGB §1063 B
ABGB §1397
ABGB §1422
KSchG §18

Rechtssatz

Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

drittfinanzierter Kauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122066

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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