Norm
ABGB §1063 BRechtssatz
Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drittfinanzierter KaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122066Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009