Norm
ABGB §1295 Abs1 II7gRechtssatz
Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
drittfinanzierter KaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122067Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009