Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia6Rechtssatz
Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Zinsaufwands für eine Mietwohnung, so kommt eine Verurteilung zur Leistung nur für Mietzinse in Betracht, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits fällig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121991Dokumentnummer
JJR_20070424_OGH0002_0040OB00030_07A0000_001