Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121997Dokumentnummer
JJR_20070425_OGH0002_0030OB00083_07P0000_001