RS OGH 2007/4/25 3Ob44/07b, 1Ob210/08a, 9ObA49/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Norm

BauKG §1
BauKG §2
BauKG §9
ASchG allg

Rechtssatz

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 44/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
    Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T1); Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T2)
  • 1 Ob 210/08a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a
    nur: Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. (T3)
  • 9 ObA 49/18y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 49/18y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122190

Im RIS seit

25.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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