RS OGH 2007/4/26 2Ob251/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Norm

ABGB §860

Rechtssatz

Der häufig in der Auslobung vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist bei Preisausschreiben ieS im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist. Echte Auslobung ist voll judiziabel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122023

Dokumentnummer

JJR_20070426_OGH0002_0020OB00251_06K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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