RS OGH 2007/4/26 2Ob174/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §1311 IIb
ABGB §1295 Ia3b
StVO §2 Abs1 Z10
StVO §8 Abs4
StVO §62 Abs4. StVO §76
StVO §89a Abs2
StVO §89a Abs2a lite

Rechtssatz

Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten. § 8 Abs 4 StVO ist somit eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122415

Dokumentnummer

JJR_20070426_OGH0002_0020OB00174_06M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten