Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung aggravierend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122141Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009