TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/24 2003/17/0226

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

E3L E03503000;
E6J;
L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Steiermark;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;
86/02 Tierärzte;

Norm

31991L0497 FrischFleisch-RL Anh Art9;
31991L0497 FrischFleisch-RL;
31993L0118 Nov-31985L0073 Anh Kap1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;
61997CJ0374 Feyrer VORAB;
FleischUG 1982 §4;
FleischUG 1982 §7 Abs1;
FleischUG 1982;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs3;
FleischuntersuchungsgebührenV Stmk 2001 §1;
FleischuntersuchungsgebührenV Stmk 2001 §2;
FleischuntersuchungsgebührenV Stmk 2001;
TierärzteG 1975 §1 Abs3 Z3;
TierärzteG 1975 §12 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S Gesellschaft mbH in J, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2003, Zl. FA8A-60 Sch 7/2-2003, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich Jänner 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit insgesamt 49 Abgabenbescheiden schrieb die Bezirkshauptmannschaft Feldbach der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß § 1 der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/2001 (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" zugerechnet.

Die sich aus den genannten Komponenten ergebende Summe wurde sodann der Beschwerdeführerin als Gesamtgebühr für die in den genannten Zeiträumen vom jeweils genannten Organ durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorgeschrieben.

1.1.2. Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, das Stmk FleischUGebG, die Stmk FleischUGebV und die auf diese Bestimmungen gegründete Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.

Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden auch: EuGH) vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co. KG, schon deshalb der Fall, weil in § 1 Stmk FleischUGebV Fleischuntersuchungsorganaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe § 2 Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Gleichfalls liege ein Widerspruch gegen primäres Gemeinschaftsrecht vor.

Darüber hinaus sehe die RL in Anhang A, Kapitel I, Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne.

Schließlich ergebe sich aus der RL sowie aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu, dass sich die dort festgelegten Gebühren aus den Durchschnittskosten des Fleischuntersuchungspersonals und jener der eingesetzten Tierärzte zusammensetzten. Die RL gehe bei Festlegung der dort vorgesehenen Gebührensätze von einem Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) zu 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) aus. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, ein Mitgliedstaat könne höhere als die Gemeinschaftsgebühren nur dann einheben, wenn unter Berücksichtigung eben dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien, als dies den Gemeinschaftsgebühren zu Grunde gelegt worden sei.

Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in § 1 und § 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zugrundegelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4.

Der Verordnungsgeber gehe in § 2 Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 zu 1 auszugehen gewesen.

Im Hinblick auf die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze trete auch eine Wettbewerbsverzerrung zwischen steirischen Schlachtbetrieben einerseits und Schlachtbetrieben aus dem sonstigen Gebiet der Europäischen Union ein. Aus diesem Grunde verstoße die gegenständliche Vorschreibung auch gegen primäres Gemeinschaftsrecht.

Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, für die in ihrem Betrieb untersuchten Schlachtkörper (Schweine) entsprechend der RL eine Stückgebühr von EUR 1,30 je Schlachtkörper (dies beinhaltend die Kosten der Trichinenuntersuchung und die Kosten der Ausgleichskassa) vorzuschreiben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2003 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die 49 angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide keine Folge gegeben und die Festsetzungen der Gebühren "mit der Maßgabe, dass für die Monate August und September Teilzahlungen geleistet wurden", vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung wurden zunächst die von den einzelnen Organen gelegten Gebührennachweise, zugeordnet zu den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden, aufgelistet.

Sodann wurden die in den einzelnen Bescheiden festgesetzten Gebühren angeführt, wobei geleistete Teilzahlungen für die Monate August und September in einer Rubrik mit dem Titel "Fehlbetrag" berücksichtigt wurden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die RL gebe den Mitgliedstaaten grundsätzlich Pauschalgebühren zur Deckung der Kosten der - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Fleischuntersuchungen vor. Den Mitgliedstaaten sei aber das Recht eingeräumt, diese Gebühren abweichend von der RL festzusetzen, wenn mit den Richtlinienbeträgen eine Kostendeckung der erforderlichen Maßnahmen nicht erreicht werden könne.

Intention und Ziel des Stmk FleischUGebG und der Stmk FleischUGebV sei es "unbestreitbar", die tatsächlichen Kosten abzugelten. In den erstinstanzlichen Bescheiden seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren in Zeiteinheiten erfasst worden. Dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit ergebe sich schon aus dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung, wobei nicht explizit in Zweifel gezogen worden sei, dass die auferlegten Gebühren den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten entsprächen.

Sei dies aber der Fall, so sei nach der - der Judikatur des EuGH folgenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einzelne nicht befugt, sich der Vorschreibung einer höheren Gebühr als der pauschalen Gemeinschaftsgebühr zu widersetzen. Dies gelte nicht nur im Falle einer fehlenden Umsetzung, sondern auch im Falle einer unrichtigen oder unvollständigen Umsetzung der RL.

Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV insofern objektiv richtlinienwidrig sei, als sie gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und überdies einen Gebührenanteil für die Ausgleichskasse vorsehe. Maßgeblich sei jedoch ausschließlich, dass die für all diese Untersuchungen vorgeschriebenen Gesamtgebühren die tatsächlichen Kosten nicht überstiegen. Die - allenfalls richtlinienwidrige - Stmk FleischUGebV könne daher sehr wohl als Berechnungsbasis für die insgesamt zulässigerweise vorschreibbaren tatsächlichen Gesamtkosten dienen.

Sodann führte die belangte Behörde weiter aus wie folgt:

"Die Berufung zieht, wie schon oben erwähnt, weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrigt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Steiermärkischen Fleischuntersuchungs-Gebührenverordnung auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ. Prof. Dr. Stefan Griller beruht, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlegt, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren an Stelle der in der Richtlinie gewählten Stückberechnung als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstellt.

Der Richtlinie RL 85/73 EWG kann kein bestimmtes organisatorisches Modell der Fleischuntersuchung, etwa durch Amtstierärzte oder durch freiberufliche Tierärzte, entnommen werden, konsequenterweise wird der innerstaatliche Spielraum auf der Ebene der Gebühren nicht zurückgenommen. Lediglich die innerstaatliche Verpflichtung ist ableitbar, auf dem Boden des gewählten Systems - also beispielsweise Stückbuchung oder Zeitberechnung - die Kosten nicht über das zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung erforderliche Maß hinaus ansteigen zu lassen.

Dieser erhebliche Spielraum der Mitgliedsstaaten führt im Ergebnis im gegenständlichen Fall dazu, dass die Erhebung der tatsächlichen Kosten über die Vorschreibung von Zeitgebühren, die über die Gebührennachweise akribisch dokumentiert sind, durchaus als rechtens zu betrachten sind.

Dem Einwand, wonach erhöhte Kosten entstünden, weil entgegen den Gebühren der Richtlinie im Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) zu 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt) durchgehend herangezogen wurden, sind die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl. 1982/522 idgF entgegenzuhalten. Gemäß § 4 (Abschnitt II, Fleischuntersuchungsorgane) sind Tierärzte zu Fleischuntersuchungsorganen zu bestellen; lediglich fakultativ, soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, können andere Personen benannt werden.

Dies ist allerdings gegenständlich nicht der Fall.

Ergänzend sei noch auf die 'Bekanntmachung der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG)' verwiesen, die feststellt, dass ein Mindestverhältnis von Tierärzten zu Nichttierärzten für Mitgliedsstaaten, die nur Tierärzte beschäftigen, nicht zutrifft. Somit ist die Zulässigkeit der ausschließlichen Betrauung von Tierärzten mit der Fleischuntersuchung eindeutig und zweifelsfrei auch aus Sicht der Europäischen Union klargestellt."

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf direkte Anwendung der RL bzw. auf Bemessung der Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe dieser RL, allenfalls in ihrem Recht auf richtlinienkonforme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung im Sinne der RL, jedenfalls aber in ihrem Recht auf Nichtanwendung der in der Stmk FleischUGebV verordneten pauschalen Gebühr von EUR 14,58 pro vollendeter Viertelstunde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete hierauf eine Replik.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. § 1 Abs. 1 und 2 FleischUG in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Rinder ..., Schweine, ... unterliegen, wenn diese

Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). ..."

§ 4 Abs. 1 bis 3 FleischUG in der Stammfassung lautete:

"Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002 erhielt § 4 Abs. 3 FUG folgende Fassung:

"(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen."

§ 51 Abs. 3b FleischUG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 lautet:

"(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1."

§ 6 Abs. 3 FleischUG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2001 lautet:

"(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind

1.

Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und

2.

Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte

nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt."

§ 7 FleischUG, die Absätze 1 und 2 in der Stammfassung, der Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, lautet:

"§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.

(2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen obliegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen."

§ 15 Abs. 1, 2 und 3 FleischUG, die Absätze 1 und 3 idF BGBl. Nr. 118/1994, der Abs. 2 in der Stammfassung, lautet:

"§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.

(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann."

2.1.2. §§ 1 bis 6 Stmk FleischUGebG (Stammfassung) lauten:

"§ 1

Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.

§ 2

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:

     1.        Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und

Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und

     2.        die dem Land durch

     a)        die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane

einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte

Wegstrecken, Wartezeiten u. a.,

     b)        die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

     c)        die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz

durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie

bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und

sonstige Untersuchungen),

     d)        den (insbesondere mit der

Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und

     e)        den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand

     erwachsenden Kosten.

(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.

(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.

§ 3

Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.

(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(4) Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43 Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.

§ 4

Abrechnung der Gebühren

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.

§ 5

Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.

     (2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu

verwenden

     1.        zum überörtlichen Ausgleich der mit der

Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen

Kosten,

     2.        für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

     3.        für bakteriologische, chemische, physikalische,

serologische und sonstige Untersuchungen und

     4.        für Ersatzleistungen uneinbringlicher

Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane.

Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu

regeln.

§ 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Stmk FleischUGebV (Stammfassung) lautet auszugsweise:

"§ 1

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

-

Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 (von Rindern - einschließlich Büffel und Bison -, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);

-

für die Untersuchung von Geflügel und von

Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2000;

...

 

FUO

AK

Gesamt

je vollendete Viertelstunde

14,58 EUR

1,60 EUR

16,18 EUR

Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.

(2) Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.

§ 2

Trichinenuntersuchung

Für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen werden

folgende Untersuchungsgebühren festgesetzt:

 

 

FUO

AK

Gesamt

a)

für die Durchführung der Trichinenschau durch die Verdauungsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je vollendete Viertelstunde

8,00 EUR

1,60 EUR

9,60 EUR

b)

für die Durchführung der Trichinenschau durch die Kompressionsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je Untersuchung

1,30 EUR

0,13 EUR

1,43 EUR

Die für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode zulässig aufzuwendenden Zeiten sind dem Anhang 2 dieser Verordnung zu entnehmen."

§ 3 Stmk FleischUGebV sieht Pauschalgebühren bei Untersuchungen von (nur) zwei, drei oder vier Schweinen vor. § 4 Stmk FleischUGebV sieht einen Zuschlag zu den Gebühren als Wegentschädigung vor, § 5 leg. cit. einen Sonn- und Feiertagszuschlag.

§§ 7 und 8 Stmk FleischUGebV lauten schließlich:

"§ 7

Ausgleichskasse

(1) Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:

     1.        Kosten für bakteriologische, chemische,

physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen nach dem

Fleischuntersuchungsgesetz;

     2.        Kosten für den Personal- und Sachaufwand;

     3.        Kosten für die Fortbildung der

Fleischuntersuchungsorgane;

     4.        Kosten für die bakteriologische Untersuchung,

sofern nicht § 6 gilt;

     5.        Kosten für Drucksorten und Stempel;

     6.        Kosten für Entschädigungen von

Fleischuntersuchungsorganen von 0,36 EUR je Kilometer für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen. Pro Untersuchung sind höchstens 60 km abzugelten;

7. Kosten für Entschädigungen von

Fleischuntersuchungsorganen bei Notschlachtungsuntersuchungen in der Höhe der doppelten Pauschalgebühr gemäß § 3 einschließlich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 Abs. 1 und § 5.

(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters ein Betrag von 7,27 EUR je Tier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.

§ 8

Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde

(1) In Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fällt der Fleischuntersuchungsorganaufwand der Gemeinde zu.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Fleischuntersuchungsorgane, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen."

2.1.3. Art. 5 Abs. 3 und 4 RL lauten:

"(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird.

..."

Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. c, Nr. 4 lit. a und b sowie

Nr. 5 lit. a der RL lauten auszugsweise:

     "1.        Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der

Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit

Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge:

     ...

     c)        Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht

     -        von weniger als 25 kg: 0,5 ECU/Tier,

     -        von 25 kg oder mehr: 1,30 ECU/Tier;

     ...

     4.        Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten

a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben. Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:

...

     b)        oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen

Kosten deckt.

     5.        Die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und

Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen

Tierärzten und Untersuchungspersonal vom

Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und

Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen

wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen

Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar

     a)        generell, wenn bei den Lebenshaltungskosten und

Lohnkosten der Unterschied besonders stark ist;

     b)        für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

..."

In den Erwägungen zu der RL heißt es (auszugsweise):

"...

Diese Untersuchungen und Gesundheitskontrollen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Art und Weise durchgeführt; sie werden insbesondere über Gebühren finanziert, die unterschiedlich hoch sein können. Diese Diskrepanzen können sich auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Produktionen auswirken, die überwiegend unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Bei den Einfuhren lebender Tiere aus Drittländern in die Gemeinschaft kann die Tatsache, dass den Wirtschaftsteilnehmern unterschiedlich hohe Gebühren auferlegt werden, zu Verkehrsverlagerungen führen.

Um dies zu verhindern, sind harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.

Diese Untersuchungen und Kontrollen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staates, um ihre Finanzierung sicherzustellen, sollten jedoch die Wirtschaftsteilnehmer eine Gebühr entrichten.

..."

Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch lautet (auszugsweise):

"Artikel 9

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

i) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;

iii) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein amtlicher Tierarzt anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;

iii) in einem Kühl- bzw. Gefrierhaus in regelmäßigen

Abständen ein amtlicher Tierarzt anwesend ist.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:

     a)        Schlachttieruntersuchungen, wobei die Aufgabe der

Hilfskraft in einer ersten Beobachtung der Tiere sowie in rein

praktischen Tätigkeiten besteht;

     b)        Fleischuntersuchungen, sofern der amtliche Tierarzt

in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte auch wirklich zu

überwachen;

     c)        Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;

...

Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaates oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben."

2.1.4. § 1 und § 12 Abs. 1 Z 6 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung) lauten:

§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

...

3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur

Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

...

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

...

6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;"

Das im hier gegenständlichen Abgabenzeitraum in Kraft gestandene Steiermärkische Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 15/1985 (Landesdienstzweigegesetz) sieht in seiner als "Dienstzweigeordnung" bezeichneten Anlage unter Abschnitt III Verwendungsgruppe A "102. Dienst der Amtstierärzte" für solche die Dienstklassen III bis VIII vor.

Die Gemeinde-Dienstzweigeordnung, Anlage A zu der gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, ergangenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 4/1958, sieht unter der Verwendungsgruppe A Abschnitt II Z 4 den "veterinärärztlichen Dienst" vor, für welchen die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

2.2.1. Zum Verständnis der RL im Lichte der Rechtsprechung des EuGH wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, verwiesen, wobei folgende Aussagen hervorzuheben sind:

Die RL ist nicht unmittelbar anwendbar. Im Falle einer unterbliebenen, aber auch einer unvollständigen oder nicht korrekten Umsetzung der RL in das nationale Recht kann sich der Einzelne der Vorschreibung der Gebühr widersetzen, sofern die nach der nationalen Vorschrift insgesamt eingehobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten der Untersuchung überschreiten. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtaufkommen der Gebühr in der zuständigen Gebietskörperschaft für die jeweilige Tierart zu den gesamten dieser Gebietskörperschaft entstehenden Untersuchungskosten für diese Tierart maßgeblich. Die getrennte Festlegung einer Gebühr für die Fleischuntersuchung (im engeren Sinn) und für die Trichinenschau mag vor dem Hintergrund des Urteiles des EuGH vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C- 288/00, Stratmann GmbH & Co KG, objektiv gegen die RL verstoßen. Dessen ungeachtet kann sich der Einzelne aber der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen nur insoweit widersetzen, als die Summe der Gebühren für die Fleischuntersuchung im engeren Sinn und für die Trichinenschau die tatsächlichen Gesamtkosten der Fleischuntersuchung im engeren Sinn und der Trichinenschau überschreiten.

Aus dem Vorgesagten folgt für den hier zu beurteilenden Fall zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin der gegenständlichen Abgabenvorschreibung nicht schon allein deshalb widersetzen kann, weil die Stmk FleischUGebV in ihren §§ 1 und 2 getrennte Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (im engeren Sinn) und für die Trichinenuntersuchung vorsieht. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Fleischuntersuchungsorganaufwand und der AK (aus denen sich die Gebühr gemäß § 1 und § 2 FleischUGebV jeweils zusammensetzt) in den Gebührennachweisen (nicht in den Abgabenbescheiden) als Berechnungselemente gesondert ausgewiesen sind. Gleiches hat für die in §§ 4 und 5 Stmk FleischUGebV angeführten Zuschläge zu gelten.

Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht deshalb der hier vorgeschriebenen Gebühr widersetzen, weil die Stmk FleischUGebV an Stelle der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A vorgesehenen Stückgebühr eine zeitabhängige Gebühr vorsieht. Insoweit liegt nicht einmal ein objektiver Verstoß gegen die RL vor, weil Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL die Mitgliedstaaten schlechthin ermächtigt, "eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt". Dass es sich bei dieser Gebühr - ebenso wie bei der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A angeführten Gebühr - um eine Stückgebühr handeln müsste, ist dem Wortlaut der in Rede stehenden Ermächtigung nicht zu entnehmen.

Hätte der Normsetzer der RL in Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A lediglich zur generellen Erhebung einer höheren Stückgebühr ermächtigen wollen, so hätte er dies unzweifelhaft anders zum Ausdruck gebracht, wie Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a deutlich zeigt, worin die Mitgliedstaaten (lediglich) zur Anhebung der unter Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge (für einzelne Betriebe) ermächtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die uneingeschränkte Formulierung des Spruchpunktes 2. des Tenors des Urteils des EuGH vom 9. September 1999, Rs C-374/97, Feyrer, zur ähnlichen Rechtslage in Ansehung des Anhanges A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118; ebenso auch Griller, Fleischuntersuchungsgebühren und Europarecht, ZfV 2001/366, 159f).

2.2.2. Vorliegendenfalls hat die erstinstanzliche Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin unstrittig nicht die in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A der RL vorgesehene Stückgebühr, sondern eine - in ihren Auswirkungen unstrittig höhere - Zeitgebühr in Vorschreibung gebracht. Dieser Vorschreibung konnte sich die Beschwerdeführerin kraft Gemeinschaftsrechtes insoweit widersetzen, als diese die "tatsächlichen Kosten" im Verständnis der Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL überstiegen hätte.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung in der vorgenommenen Höhe ausdrücklich bestritten hat, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dieselbe in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501).

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde primär die Auffassung, die eingehobenen Gebühren entsprächen schon deshalb den "tatsächlichen Kosten", weil die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlagen der Gebühren nach Zeiteinheiten zutreffend erfasst habe (was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei).

2.2.2.1. Diese Auffassung erweist sich aus nachstehenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:

Gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz Stmk FleischUGebG sind in der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskassa gesondert auszuweisen. Soweit es den FleischU-Organaufwand (FUO) betrifft, mag es daher zutreffen, dass bei korrekter Ermittlung der für die Untersuchung aufgewendeten Zeit auch formal feststeht, dass dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entlohnung in jener Höhe zusteht, die dem Anteil des FleischU-Organaufwandes an der Gesamthöhe der Gebühr gemäß § 1 (oder § 2) Stmk FleischUGebV entspricht.

Dies bedeutet jedoch - anders als die belangte Behörde offenbar vermeint - nicht, dass diese dem Fleischuntersuchungsorgan zustehende Entlohnung in dieser Höhe jedenfalls den tatsächlichen Kosten im Sinne der Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der RL zuzurechnen wäre.

Wird nämlich der Entgeltanspruch des Fleischuntersuchungsorgans in der FleischUGebV selbst festgesetzt, ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Abgabe allein mit dem Hinweis darauf zu begründen, dass die sich aus der Verordnung ergebenden Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft (eben) tatsächlich erwachsen sind. Die Beurteilung, ob eine Gebührenvorschreibung im Lichte der angesprochenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtskonform ist, setzt in einem solchen Fall vielmehr auch die Prüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung festgesetzten Ansprüche der Untersuchungsorgane voraus (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203). Unter "angemessen" ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, ein Entgelt zu verstehen, welches sicherstellt, dass flächendeckend ein quantitativ und - nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen sowie der allenfalls darüber hinausgehenden innerstaatlichen Anforderungen - qualitativ ausreichendes Angebot an Fleischuntersuchungspersonal zur Verfügung steht. Indem die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung auch die Angemessenheit des FUO ausdrücklich bestritten und Argumente gegen die nach Maßgabe der Materialien zur Stmk FleischUGebV der Berechnung dieses Anteiles zu Grunde gelegte Methode (Orientierung am Gehalt eines Amtstierarztes des Landes Steiermark der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4) ins Treffen geführt.

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde aber schon in Ansehung des Fleischuntersuchungsorgananteiles an der Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV gehalten gewesen, dessen Angemessenheit nachvollziehbar zu begründen.

Hiefür genügte es nicht, auf eines der gegen die Angemessenheit ins Treffen geführten Argumente zu replizieren, die Festlegung der Gebührenhöhe im Übri

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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