RS OGH 2007/5/3 16R70/07t

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Norm

ZPO §73 Abs2

Rechtssatz

Im Fall einer Umbestellung des Verfahrenshelfers wirkt die Zustellung des Umbestellungsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer an den neu bestellten Verfahrenshelfer fristauslösend, eine Zustellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ebensowenig ist eine neuerliche Zustellung der fristauslösenden Gerichtsentscheidung an den neu bestellten Verfahrenshelfer vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000380

Dokumentnummer

JJR_20070503_OLG0009_01600R00070_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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