Norm
ZPO §73 Abs2Rechtssatz
Im Fall einer Umbestellung des Verfahrenshelfers wirkt die Zustellung des Umbestellungsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer an den neu bestellten Verfahrenshelfer fristauslösend, eine Zustellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ebensowenig ist eine neuerliche Zustellung der fristauslösenden Gerichtsentscheidung an den neu bestellten Verfahrenshelfer vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000380Dokumentnummer
JJR_20070503_OLG0009_01600R00070_07T0000_001