RS OGH 2007/5/3 12Os119/06a, 13Os64/07x, 14Os127/09x, 13Os51/11s, 13Os38/11d, 13Os41/11w, 13Os14/12a

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 Abs1

Rechtssatz

Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen. Dabei ist insoweit weder dieses an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden, noch der Rechtsmittelwerber durch das Neuerungsverbot beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122140

Im RIS seit

02.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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