TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/24 2000/17/0221

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des CW in S, vertreten durch Dr. Franz Salzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2000, Zl. IVW3-BE-3120801/004-00, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hausleiten, 3464 Hausleiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 382,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 51.232,50 vorgeschrieben und hiezu begründend ausgeführt, dass sich gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt aus Berechnungsfläche und Einheitssatz ergebe. Die Berechnungsfläche werde in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt werde. Dabei seien auch Kellergeschoße, in denen sich ein Anschluss befinde, zu berücksichtigen. Nur bei der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr würden Kellergeschoße nicht mehr berücksichtigt. Gewerbliche oder industrielle Lagerräume seien nur in Zusammenhang mit einem Gebäudeteil, der vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein müsse, bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu. Gegen diesen Bescheid könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch bei der mitbeteiligten Marktgemeinde oder direkt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Vorstellung eingebracht werden.

Dem Rückschein und Verständigungsschreiben zufolge wurde dieser Bescheid am 3. März 2000 nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle und Hinterlassung einer Verständigung im Briefkasten beim Postamt St. Andrä-Wördern hinterlegt. Das Verständigungsschreiben enthielt den Hinweis, dass das Schriftstück ab 15 Uhr desselben Tages am Postamt St. Andrä-Wördern abholbereit sei, dass die Hinterlegung grundsätzlich als Zustellung gelte und dass der Empfänger, um das Versäumen wichtiger Fristen zu vermeiden, im eigenen Interesse das Schriftstück ehestens abholen möge. Wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung etwa wegen Urlaubes, eines Krankenhausaufenthaltes oder dergleichen vorübergehend abwesend gewesen sei und daher vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können, dann werde die Zustellung erst an dem seiner Rückkehr folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liege.

Das Schriftstück wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers am 6. März 2000 beim Postamt behoben.

Mit einem am 20. März 2000 aufgegebenen, (wohl irrtümlich) mit 12. August 1998 datierten und an die mitbeteiligte Marktgemeinde gerichteten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 15. Februar 2000.

Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Juli 1998 wäre ein angeschlossenes Kellergeschoß bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Auch bei einer gewerblichen Nutzung würden die Kellergeschoße nicht berücksichtigt, wenn es sich um Lagerräume handelte, die mit dem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Da dies auf die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes zutreffe, möge die belangte Behörde den Abgabenbescheid dementsprechend abändern. Das gegenständliche Haus bestehe nur aus einem Kellergeschoß, das bei der Berechnung der Benützungsgebühr nicht zum Tragen komme, und aus einem Erdgeschoß sowie einem nicht nutzbaren und nicht an den Kanal angeschlossenen Dachgeschoß.

Mit Schreiben vom 8. September 2000 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, widrigenfalls die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen werden müsste. Zur Frage der verspäteten Einbringung der Vorstellung sei festzuhalten, dass die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingebracht werden müsse. Grundsätzlich gelte eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist, das sei im Beschwerdefall der 3. März 2000, als zugestellt. Folglich habe die Vorstellungsfrist am 17. März 2000 geendet. Die Sendung gelte jedoch als (gemeint wohl: nicht) zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Vorstellungswerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Diesfalls werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden, innerhalb der Abholfrist gelegenen Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, wirksam. Dies würde für den Beschwerdefall bedeuten, dass je nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers der Bescheid vom 15. Februar 2000 frühestens am Montag, dem 6. März 2000, als zugestellt gelten könnte und daher auch die Vorstellungsfrist am 20. März 2000 geendet hätte. In dem von der Gemeinde an die belangte Behörde übermittelten Akt fehle der Briefumschlag samt Poststempel, aus dem ersichtlich wäre, wann die Vorstellung zur Post gegeben worden sei.

Zum Nachweis, dass die zweiwöchige Vorstellungsfrist gewahrt worden sei, wäre daher glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer im "Abgabezeitraum" von seiner Abgabestelle abwesend gewesen sei, wo er seinen Aufenthalt gehabt und wie lange seine Abwesenheit gedauert habe. Weiters sei der Nachweis zu erbringen, wann die Vorstellung zur Post gegeben worden sei.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2000 mit, dass er am 3. März 2000 den ganzen Tag arbeiten gewesen sei, gegen 06.15 Uhr das Haus verlassen habe und abends erst nach 21.00 Uhr an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Er habe somit das Schriftstück der Gemeinde nicht übernehmen können.

Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er eine Benachrichtigung vorgefunden, wonach ein Schreiben für ihn am Postamt hinterlegt worden sei. Er habe seine Ehegattin gebeten, dieses für ihn zum nächst möglichen Termin, nämlich am Montag, den 6. März 2000, abzuholen. Dies sei auch geschehen. Mit diesem Tag habe eine vierzehntägige Frist zu laufen begonnen, die gesetzlich am vierzehnten Tag geendet habe.

Am 20. März 2000 habe der Beschwerdeführer dann seine Vorstellung noch termingerecht (eingeschrieben) aufgegeben. Er hoffe, er habe damit klarlegen können, dass er sich keiner Terminverfehlung schuldig gemacht habe und dass seine Vorstellung daher zu bearbeiten sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurück.

Die belangte Behörde stellte dabei den Sachverhalt entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14. September 2000 und nach den Angaben des Zustellers auf dem Rückschein fest. Der Zustellversuch habe am 3. März 2000 stattgefunden, die Sendung sei am gleichen Tag hinterlegt worden und auch zur Abholung bereit gehalten worden. Sie sei am Montag, den 6. März 2000 von der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen worden.

Es sei im Beschwerdefall unklar gewesen, wann die Zustellung des mit Vorstellung bekämpften zweitinstanzlichen Bescheides bewirkt worden sei. Grundsätzlich gelte eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG). Wenn die Sendung - wie im vorliegenden Fall - am Tag der versuchten Zustellung erstmalig zur Abholung bereitgehalten werde, gelte schon dieser Tag als Tag der Zustellung.

Die Sendung gelte jedoch als nicht zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden, innerhalb der Abholfrist gelegenen Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde, nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert sei, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. In diesem Sinn sei auch die diesbezügliche Information auf Seite 2 des Formulares 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG, "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes", erfolgt.

Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages sei keine vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 14. September 2000, in welchem nur eine berufliche Abwesenheit während eines Tages behauptet werde, sei daher von der Wahrnehmbarkeit des Zustellvorganges an der Abgabestelle auszugehen.

Die den Beginn des Fristenlaufes auslösende Zustellung sei daher im Beschwerdefall am Freitag, dem 3. März 2000, bewirkt worden. Fristen, die nach Wochen bestimmt seien, endeten mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Die Vorstellung sei daher verspätet zur Post gegeben worden und daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vor, dass der Bescheid des Gemeinderates vom 15. Februar 2000 zwar postalisch an seine Wohnadresse abgefertigt, tatsächlich aber nie durch den Postboten an dieser Adresse zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich beim Postamt St. Andrä-Wördern über ein Postschließfach, in welches die an ihn adressierte Post durch die Beamten eingelegt werde. Als die Ehefrau des Beschwerdeführers am Freitag, dem 3. März 2000, das Schließfach geöffnet habe, habe sie im Schließfach nicht die Postsendung mit dem Bescheid vom 15. Februar 2000 vorgefunden, sondern lediglich eine Verständigung, dass eine Postsendung hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag seine ordentliche Unterkunft bereits um 6.30 Uhr in der Früh verlassen, um seinen Beruf auszuüben. Er sei erst um 19.00 Uhr desselben Tages zurückgekehrt. Als er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass diese im Postschließfach eine Hinterlegungsanzeige gefunden habe, habe er sie ersucht, das hinterlegte Poststück beim Postamtschalter zu beheben, was sodann am darauffolgenden Montag, den 6. März 2000, erfolgt sei. An diesem Tag sei ihm der Bescheid vom 15. Februar 2000 auch tatsächlich zugekommen. Er habe daraufhin der Rechtsmittelbelehrung entsprechend eine Vorstellung an die belangte Behörde erhoben und diese am 20. März 2000 zur Post gegeben. Die Vorstellung sei von ihm daher innerhalb der vierzehntägigen Frist, welche am 6. März 2000 zu laufen begonnen habe, erhoben worden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990 und BGBl. I Nr. 158/1998 (in der Folge: ZustellG) ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt war daher die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zutreffend, dass die Vorstellungsfrist im Beschwerdefall am 3. März 2000 zu laufen begonnen hat und somit durch die Postaufgabe der Vorstellung am 20. März 2000 die zweiwöchige Frist nicht gewahrt wurde.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens über die angebliche Einlegung der Hinterlegungsanzeige in ein Postschließfach am Postamt verweist die belangte Behörde zu Recht auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Dieses Neuerungsverbot gilt zwar nur soweit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wurde (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 99/07/0178, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0192). Dies war jedoch im Beschwerdefall der Fall.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach der Aktenlage und insbesondere auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2000 im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde kein Hinweis darauf bestand, die Zustellung wäre wegen mangelnder oder fehlerhafter Verständigung von der Hinterlegung nicht rechtswirksam bereits mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, bewirkt worden. Solches lässt sich dem von der belangten Behörde zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in keiner Weise entnehmen.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu dem von ihr ermittelten Sachverhalt hinsichtlich des Zustellvorgangs und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Vorstellung unter detailliertem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich der Unwirksamkeit der Zustellung bei Ortsabwesenheit) Parteiengehör. Aus der darauf hin erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass die Hinterlegungsverständigung in ein Postschließfach eingelegt worden wäre. Bezüglich der Verständigung von der Hinterlegung findet sich im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2000 lediglich die Angabe, dass er, als er am 3. März 2000 nach Hause gekommen sei, die Benachrichtigung vorgefunden habe, dass ein Schreiben für ihn am Postamt hinterlegt worden wäre.

Nach dem im Akt erliegenden Zustellschein erfolgte der Zustellversuch am 3. März 2000 und wurde die diesbezügliche Verständigung in den Briefkasten eingelegt.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde ohne jegliche Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Hinterlassung der Hinterlegungsanzeige und ohne Vorliegen eines konkreten Parteienvorbringens in diese Richtung, zu welchem dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit geboten worden war, nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer eventuell über ein Postschließfach verfügt hat und ob die Verständigung von der Hinterlegung allenfalls in dieses eingeworfen worden ist.

Die belangte Behörde hat ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 93 NÖ AO (zur Anwendung des Abgabenverfahrensrechts siehe Art. II Abs. 5 EGVG und z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. 2003/17/0089) unter Beachtung des Parteiengehörs entsprochen und ist auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zutreffend von einer rechtswirksamen Zustellung des Berufungsbescheides an dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit lag, nämlich am 3. März 2000, ausgegangen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2001/20/0109).

Dem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verständigung sei in ein Postschließfach eingelegt worden, steht daher das Neuerungsverbot gemäß § 41 VwGG entgegen. Auf dieses Vorbringen ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen.

Ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Berufungsbescheides am 3. März 2000 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers am 20. März 2000 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist verspätet erhoben. Sie wurde daher von der belangten Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Mitwirkung eines befangenen Organes an der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Jänner 2005

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000170221.X00

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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