RS OGH 2007/5/8 5Ob95/07t

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Norm

WEG 2002 idF vor der WRN 2006 §20 Abs6

Rechtssatz

Der Anordnung des § 20 Abs 6 WEG 2002 idF vor der WRN 2006, alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes gesondertes Konto (dessen Guthaben im Eigentum der Gemeinschaft steht) durchzuführen, konnte nur durch ein Eigenkonto, nicht durch ein Anderkonto genügt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122309

Dokumentnummer

JJR_20070508_OGH0002_0050OB00095_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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