Norm
ABGB §485Rechtssatz
Steht ein Servitutsrecht allen Mit- und Wohnungseigentümern der herrschenden Liegenschaft gemeinsam zu, bedarf eine Verfügung darüber der Einstimmigkeit aller (§828 ABGB). Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Buchberechtigten, und zwar sämtlicher Buchberechtigter, kommt daher nicht in Betracht. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers im Verfahren nach §§ 4 ff LiegTeilG reicht aus, eine lastenfreie Abschreibung zur Gänze zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122077Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00088_07P0000_001