Norm
ZPO §500aRechtssatz
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122301Im RIS seit
07.06.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020