RS OGH 2007/5/9 9Ob117/06f, 1Ob91/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2007
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Norm

ABGB §523 Ba
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 117/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 117/06f
  • 1 Ob 91/19t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 91/19t
    Vgl; Beisatz: Klagegrund der Servitutenklage (der actio confessoria) ist (schon) jede Bestreitung des Servitutsrechts, und zwar auch dann, wenn eine Servitut bereits einverleibt ist. Damit ist der Servitutsberechtigte nicht nur dann zur Klage berechtigt (das Feststellungsinteresse also ohne weiteres zu bejahen), wenn der beklagte Servitutsverpflichtete den Bestand der Servitut bestreitet, sondern auch dann, wenn zwar nicht das Recht selbst strittig ist, aber (durch die Bestreitung des Eigentümers des dienenden Grundstücks) ungewiss ist, in welchem Umfang es ausgeübt werden darf, weil damit unklar ist, „wie weit“ das Recht besteht. (T1)
    Beisatz: Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter). (T2)
    Beisatz: Vgl dazu 1 Ob 126/08y und 8 Ob 117/17i. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122144

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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