Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Eine „Salvatorische Klausel" ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LuftfahrtunternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122045Im RIS seit
08.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022