Norm
KSchG §28Rechtssatz
Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit § 18b Abs 2 Z 2 VAG in Widerspruch. Aus § 18b Abs 2 Z 2 VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122044Im RIS seit
08.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010