RS OGH 2007/5/9 7Ob79/07d, 7Ob22/08y, 7Ob78/16w, 7Ob171/20b

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Norm

AUVB 1995 Art17 Z9

Rechtssatz

Der Sinn der Risikoausschlussklausel des Art 17 Z 9 AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Eine Haftung des Versicherers für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 79/07d
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 79/07d
  • 7 Ob 22/08y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 22/08y
    Beisatz: Hier: Art 17.8. AUVB 2002. (T1)
  • 7 Ob 78/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 78/16w
    Auch
  • 7 Ob 171/20b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 171/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 20.8 UB00 – Alkoholklausel; Bewusstseinsstörung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122121

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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