RS OGH 2007/5/11 10Ob47/07w, 2Ob17/10d, 8Ob151/09b, 7Ob179/11s, 2Ob261/12i, 10Ob40/13z, 7Ob115/15k,

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Veröffentlicht am 11.05.2007
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Norm

EheG §72
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 47/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
    Veröff: SZ 2007/72
  • 2 Ob 17/10d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 17/10d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsauffassung, wonach kein ausreichender Konnex zwischen der Mahnung (erstes Quartal 2002) und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beginn des Zahlungszeitraums Juli 2004 bzw Rechnungslegungszeitraums Mai 2005, Klage 2007 gegeben sei und daher dem konkreten Klagsanspruch keine den Verzug auslösende Mahnung zugrunde liege. (T1)
  • 8 Ob 151/09b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
    Auch
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung kommt in ihrer Wirkung dem durch die Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte war bereits durch die Klagsführung und das Fordern der Klägerin nach Unterhalt auch für den Zeitraum bis zur Klagsausdehnung in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten. § 72 EheG stand daher den geltend gemachten Unterhaltsforderungen nicht entgegen. (T3)
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Vgl; Beisatz: Es kann dem geschiedenen Ehegatten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zu Grunde zu legen. (T4)
  • 10 Ob 40/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 40/13z
  • 7 Ob 115/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
  • 7 Ob 198/19x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 198/19x
    Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung und Klagsanspruch erforderlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122059

Im RIS seit

10.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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