RS OGH 2007/5/11 10Ob32/07i, 9ObA58/15t

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Veröffentlicht am 11.05.2007
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Norm

GmbHG §35 Abs1 Z7

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122061

Im RIS seit

10.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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