TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/24 2000/17/0110

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Veröffentlicht am 24.01.2005
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Index

E1E;
E3R E08600000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E088 EG Art88 Abs3;
11997E093 EG Art93;
11997E234 EG Art234;
31999R0659 staatliche Beihilfen;
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
61994CJ0039 SFEI VORAB;
62001CJ0034 Enirisorse VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Roland Paumgarten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schlachthof H GmbH & Co KG in S, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer & Paumgarten & Naschberger Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1998, Zl. 17.450/03-IA7/98, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schafen/Lämmern, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 14. August 1997 wurden der Schlachthof H GmbH & Co KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Agrarmarketingbeiträge für den Zeitraum 11/1994 bis 11/1996 in der Höhe von S 205.685,-- vorgeschrieben.

1.2. Auf Grund der Berufung der Gemeinschuldnerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Berufung teilweise stattgegeben wurde und Agrarmarketingbeiträge gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, in Verbindung mit der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 13/1994, in der Fassung der Verordnungen Verlautbarungsblatt Nr. 19/1994 und Nr. 11/1995, und der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle der Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt Nr. 27/1996, für den Zeitraum November 1995 bis November 1996 in der Höhe von S 198.805,-- vorgeschrieben wurden.

Die Präzisierung des Zeitraums, für welchen die Abgabenvorschreibung erfolgte, beruhte auf einer im Berufungsverfahren vorgenommenen Klarstellung hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinschuldnerin (es war ursprünglich eine von einem anderen Unternehmen, welches ebenfalls die Bezeichnung H im Firmenwortlaut trug, entfaltete Tätigkeit der Gemeinschuldnerin zugerechnet worden). Eine weitere Änderung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ergab sich durch die Berücksichtigung der von der Gemeinschuldnerin nachgewiesenen Schlachtungen ausländischer Tiere, für welche kein Agrarmarketingbeitrag zu entrichten war.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im AMA-Gesetz 1992 und der einschlägigen Regelungen in den anwendbaren Verordnungen des Verwaltungsrates der AMA betreffend die Höhe des Agrarmarketingbeitrages für Rinder und Kälber zum Schlachten bzw. für Lämmer und Schafe zum Schlachten aus, wie viele Tiere auf Grund der durchgeführten Revision in den einzelnen Monaten von der Gemeinschuldnerin geschlachtet worden seien. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Rinder und Kälber seien die Tiere, für welche der ausländische Ursprung nachgewiesen worden sei, in Abzug gebracht worden. Soweit die Zulässigkeit der Vorschreibung der Beiträge in der erfolgten Höhe bestritten werde, werde darauf verwiesen, dass die in § 21d Abs. 2 AMA-Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge durch die verordnungsmäßig festgesetzten Beträge noch unterschritten seien. Mangels konkreterer Angaben könne nicht weiter auf das entsprechende Berufungsvorbringen eingegangen werden. Soweit auf die "Publizität des Verlautbarungsblattes" verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass im B-VG keine ausdrückliche Regelung über die Kundmachung von Verordnungen enthalten sei. Dass eine gehörige Kundmachung zu erfolgen habe, ergebe sich aus Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 lit. c B-VG. Es bleibe daher dem einfachen Gesetzgeber überlassen, die näheren Regelungen über die Kundmachung von Verordnungen zu treffen, sofern dem Normadressaten eine ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verordnung eröffnet werde. Gemäß § 32 Abs. 1 AMA-Gesetz habe die AMA Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA habe für die Abgabe der Verlautbarungsblätter einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Durch die Möglichkeit des Bezugs der Verlautbarungsblätter sei eine ausreichende Publizität gegeben.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsrates zur Erlassung der maßgeblichen Verordnungen wird auf § 12 Z 10 des AMA-Gesetzes in Verbindung mit den Aufgaben des Vorstandes gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung verwiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinschuldnerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 15. März 2000, B 653/98-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit weiterem Beschluss vom 17. Mai 2000, B 653/98-16, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.4. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung (durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der mittlerweile als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt worden war) wird erkennbar die Verletzung im Recht geltend gemacht, Agrarmarketingbeiträge nur in der gesetzlich vorgesehenen Form (und hiebei insbesondere nur Agrarmarketingbeiträge nach den innerstaatlichen Vorschriften, soweit diese Regelungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind) vorgeschrieben zu erhalten.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken:

2.1.1. In der Beschwerde werden gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 86 EG (ex-Artikel 90) und des Beihilfenrechts geäußert; Letzteres in Verbindung mit der Behauptung, die von der AMA finanzierten Werbemaßnahmen seien insbesondere auf das AMA-Gütesiegel-Fleisch zugeschnitten.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es in Fällen, in denen eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Vereinbarkeit der nationalen Rechtslage mit (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht bestreite, Sache der Behörde sei, den für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die innerstaatliche Regelung unverändert angewendet werden kann, erforderlichen Sachverhalt festzustellen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501 bis 0503, oder vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem ebenfalls die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen betreffenden Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde in dem dort zu Grunde liegenden Fall die entsprechenden Feststellungen, die die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Lichte des Gemeinschaftsrechts ermöglicht hätten, unterlassen hatte (mit weiteren Erkenntnissen u. a. vom 28. April 2003, Zlen. 2002/17/0055 u.a., und vom 21. Mai 2003, Zlen. 2000/17/0085 u.a., wurde eine Reihe weiterer Bescheide betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 20. März 2003 aufgehoben). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass im Hinblick auf das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG bzw. Art. 143 der Beitrittsakte im Falle des Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe, die nicht als bestehende Beihilfe zu qualifizieren ist, die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, angesichts der Behauptungen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die die Überprüfung der Übereinstimmung des angefochtenen Verwaltungsaktes mit dem Gemeinschaftsrecht ermöglichten. Die angefochtenen Bescheide wurden daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.1.3. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Partei des Abgabenverfahrens (die Gemeinschuldnerin) im Abgabenverfahren noch keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Lichte des Gemeinschaftsrechts erhoben, wie sie nunmehr in der Beschwerde im Hinblick auf Art. 28 EG bzw. das gemeinschaftsrechtliche Beihilfenrecht geltend gemacht werden.

Die Gemeinschuldnerin hat lediglich in der Stellungnahme vom 10. November 1997 darauf hingewiesen, dass ein Beitrag für die Schlachtung ausländischer Rinder nicht erhoben werden könne, und in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Beitragsvorschreibung korrigiert und die Beiträge ausschließlich für die Schlachtung österreichischer Tiere vorgeschrieben.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei der Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei auch die Frage des Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe zu prüfen gewesen wäre. Wie sich aus dem oben genannten Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0200, ergibt, auf dessen Entscheidungsgründe insofern des Näheren verwiesen wird, ist diese in der Beschwerde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schafen und Lämmern grundsätzlich zu beachten. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Abgabenverfahren ist nicht von der konkreten Berufung der Partei auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen abhängig, dies jedenfalls dann, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie im Beschwerdefall von sachverhaltsbezogenen Umständen abhängt, die außerhalb jener Sphäre der Partei liegen, in der vornehmlich nur sie über die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis hat und dementsprechend eine Behauptungs- und Konkretisierungslast trägt (eine sogenannte Mitwirkungspflicht hat). Es muss in einem solchen Fall sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - jedenfalls im Rahmen des Beschwerdepunktes - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts gemäß der Rechtsprechung des EuGH in einem Fall, in dem vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine gemäß Art. 234 EG vorlageberechtigte Instanz entschieden hat, ohne Einschränkung geprüft werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, und z.B. Potacs, 14. ÖJT, I/1, 90, der aus dem genannten Urteil die generelle Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 1 VwGG hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich grundgelegter Ansprüche in jenen Fällen ableitet, in denen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine vorlageberechtigte Instanz entschieden hat).

Bei den im Beschwerdefall für die Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Problematik des allfälligen Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe maßgeblichen Umständen handelt es sich nicht um Sachverhalte aus der Sphäre der beschwerdeführenden Partei, deren Erhebung nur auf Grund einer besonderen Mitwirkung der Partei möglich gewesen wäre.

Es ist für die Anwendbarkeit des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts auch nicht ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits ein bestimmtes Verfahren betreffend die Prüfung des in Rede stehenden Regelungsregimes anhängig ist bzw. war. Das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe bereits ein Prüfverfahren oder förmliches Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages vom 22. März 1999, Amtsblatt Nr. L 83/1 (Beihilfenverfahrensverordnung) bei der Kommission anhängig ist oder nicht (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, Syndicat francais de l'Express international (SFEI), Rdnr. 39 und 40, vgl. ferner im Zusammenhang mit parafiskalischen Abgaben, die auf Grund der Verwendung eine staatliche Beihilfe darstellen, zum Gebot "alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden" das Urteil des EuGH vom 27. November 2003, verb. Rs C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Rdnr. 45). Es erübrigt sich daher, näher auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift betreffend die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles einzugehen.

An der Erforderlichkeit der im hg. Erkenntnis vom 20. März 2003 näher dargelegten Feststellungen zur Frage des allfälligen Vorliegens einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe ändert auch die mittlerweile ergangene Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, Staatliche Beihilfe NN 34A/2000 - Österreich, "Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel" nach Art. 87 EG betreffend die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt schon deshalb nichts, weil sich diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 26. September 2002 bezieht. Die Frage der allfälligen Rückwirkung einer Entscheidung der Kommission nach Art. 87 EG, wie sie der hg. Vorlage an den EuGH vom 12. August 2004, Zlen. EU 2004/0004 bis 0006, zu Grunde liegt, stellt sich daher im Beschwerdefall nicht. Die vorliegende Entscheidung konnte insofern ohne eine (weitere) Vorlage einer Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG bzw. ohne Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Urteil des EuGH in den genannten Rechtssachen ergehen.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in gleicher Weise wie jene Bescheide, die den oben genannten hg. Erkenntnissen zu Grunde lagen, nicht ausreichend begründet und die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages im Lichte des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Jänner 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0039 SFEI VORAB
EuGH 62001J0034 Enirisorse VORAB
EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000170110.X00

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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