Norm
MaklerG §6Rechtssatz
1.) § 7 Abs 2 MaklerG setzt den Abschluss des vermittelten Geschäfts voraus, während § 15 MaklerG dann Anwendung findet, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist.
2.) Ein Grund iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist auch dann beachtenswert, wenn er in der Privatsphäre des Auftragsgebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Provisionsanspruch; Provisionsvereinbarung; Makler; Kreditvermittler; beachtenswerter Grund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000133Dokumentnummer
JJR_20070516_LG00309_01300R00057_07S0000_001