RS OGH 2007/5/16 13R57/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2007
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Norm

MaklerG §6
MaklerG §7
MaklerG §15

Rechtssatz

1.) § 7 Abs 2 MaklerG setzt den Abschluss des vermittelten Geschäfts voraus, während § 15 MaklerG dann Anwendung findet, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist.

2.) Ein Grund iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist auch dann beachtenswert, wenn er in der Privatsphäre des Auftragsgebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Provisionsanspruch; Provisionsvereinbarung; Makler; Kreditvermittler; beachtenswerter Grund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000133

Dokumentnummer

JJR_20070516_LG00309_01300R00057_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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