Norm
ZPO §196 Abs1Rechtssatz
Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2007:RG0000050Dokumentnummer
JJR_20070516_OLG0639_00200R00062_07S0000_001