RS OGH 2007/5/21 8Ob38/07g, 3Ob57/17d, 7Ob3/18v

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Norm

ZPO §514 Abs1 A

Rechtssatz

Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122109

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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