RS OGH 2007/5/21 13R34/07a

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Norm

ZPO §63

Rechtssatz

Die Verfahrenshilfe für einen Abwesenden (Erben) ist nicht deshalb offenbar aussichtslos, weil der bereits bestellte Abwesenheitskurator (oder der Erbenkurator) nicht in der Lage ist, den vollen Namen des Abwesenden sowie dessen Geburtsdatum und Adresse zu nennen, sofern nur sicher gestellt ist, dass die Möglichkeit der Identifizierung des Abwesenden gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000379

Dokumentnummer

JJR_20070521_OLG0009_01300R00034_07A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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