Norm
ZPO §454 Abs1Rechtssatz
1.) Ist die Besitzstörungsklage hinsichtlich des genauen Störungsortes widersprüchlich, liegt kein Verstoß gegen die Frist des § 454 Abs 1 ZPO vor, wenn die Klage nach Aufforderung durch den Richter nach § 182 ZPO oder auch ohne eine solche Aufforderung schlüssig gestellt wird.
2.) Mangelnde Eigenmacht durch Einwilligen des Besitzers setzt voraus, dass der durch den Eingriff gestörte Besitzer eingewilligt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Besitzstörung; Störungsort; Unschlüssigkeit; Verbesserung; Klagsfrist; Eigenmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000134Dokumentnummer
JJR_20070522_LG00309_03700R00066_07S0000_001