Norm
AußStrG 2005 §66 Abs2 BRechtssatz
Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Neuerungsverbot, Zulässigkeit von Neuerungen, nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122192Im RIS seit
21.06.2007Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022