RS OGH 2007/05/22 4Ob93/07s; 5Ob247/07w

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Rechtssatz

Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt zwar an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben; weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten ?sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T1); Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs1 Z15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T2); Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T3)
Schlagworte
Transparenzgebot
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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