Norm
AktG §225aRechtssatz
Eine Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Art 17 SE-VO stellt eine Gesamtrechtsnachfolge dar, die jener nach § 225a Abs 3 AktG entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122220Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009