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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GW in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Juli 2002, Zl. 1-0152/02/K2, 1-0153/02/E7, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 9. Oktober 2001 gegen 8.00 Uhr in M. auf der K.-Straße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt, da ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, auch außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, betreffend die Verfolgungsverjährung, das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges zu berichtigen, da das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG bildet (vgl. das zu § 64 Abs. 1 KFG ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0421, welches insoweit übertragbar ist).
Was aber den Tatort dieser Verwaltungsübertretung anlangt, so kann neuerlich auf das zitierte hg. Erkenntnis (aber auch auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0217, 0218, gleichfalls zu § 64 Abs. 1 KFG ergangen) verwiesen werden, wonach die Angabe einer näher zu bezeichnenden Straße ausreicht; der von der belangten Behörde im Spruch vorgenommene Entfall der Hausnummer des Straßenzuges, wo der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, bedeutet somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht ausreichend im Sinne des § 44a Z. 1 VStG konkretisiert wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020207.X00Im RIS seit
10.03.2005