Norm
ZPO §40Rechtssatz
Im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn die Aufkündigung (ausschließlich) auf einen der Gründe der §§ 1117 f ABGB gestützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2007:RSA0000047Dokumentnummer
JJR_20070522_LG00569_05400R00094_07Y0000_001